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Satzung der Sächsischen Akademie der Künste



Präambel
Geleitet von dem Willen, in der Reflexion über die Künste Bilder von Gegenwart und Geschichte zu gewinnen, die einer menschenwürdigen Zukunft verpflichtet sind, und, gestützt auf die Kräfte des sächsischen Kulturraums, Vorstellungen davon zu befördern, wie deutsche Kultur in ihrer internationalen Verflechtung zum Verbund der Gesellschaft beitragen kann, hat sich die Sächsische Akademie der Künste im sechsten Jahr des wiedererstandenen Freistaates Sachsen und der neugewonnenen deutschen Staatseinheit auf Grund des vom Sächsischen Landtag am 24. Mai 1994 beschlossenen Gesetzes diese Satzung gegeben.

§1
(1) Die Sächsische Akademie der Künste ist eine Gemeinschaft von Künstlern und Kunsttheoretikern. Sie vertritt Freiheit und Anspruch der Kunst gegenüber Staat und Gesellschaft und macht die Öffentlichkeit mit wichtigen künstlerischen Leistungen der Zeit bekannt.
(2) Zur Förderung ihrer Zwecke pflegt die Akademie Verbindungen zu anderen künstlerischen Gesellschaften und zu Einzelpersonen.

§ 2
(1) Zu Ordentlichen Mitgliedern der Akademie können Künstler und Kunsttheoretiker gewählt werden, die deutsche Staatsbürger sind. Die Wahl ist Ausdruck der Wertschätzung ihres Werkes. Die Mehrheit der Ordentlichen Mitglieder soll durch Herkunft oder Wirksamkeit dem sächsischen Kulturraum verbunden sein.
(2) Zu Korrespondierenden Mitgliedern der Akademie können Künstler und Kunsttheoretiker gewählt werden, die Bürger anderer Staaten sind.

§ 3
(1) Die Ordentlichen und die Korrespondierenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der zuständigen Klasse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt. Dabei hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Wenn er mit „ja“ stimmt, gibt er dem Kandidaten beide Stimmen. Wenn er mit „nein“ stimmt, gibt er dem Kandidaten keine Stimme. Wenn er mit „unentschieden“ stimmt, gibt er dem Kandidaten eine Stimme. Gewählt ist derjenige Kandidat, dessen Stimmenzahl mindestens zwei Drittel der doppelten Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Personen beträgt. Die Mitgliedschaft tritt mit der schriftlichen Annahme in Kraft.
(2) Mitgliederwahlen finden im Abstand von zwei Jahren statt. Begründete Empfehlungen zur Wahl neuer Mitglieder können den Klassen, die über Wahlvorschläge geheim abstimmen, von allen Mitgliedern der Akademie unterbreitet werden. Den Ordentlichen Mitgliedern müssen die Wahlvorschläge der Klassen mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Auf Vorschlag eines Mitglieds können mit Zustimmung des Senats Personen, die sich besondere kulturelle Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Ehrenmitglieder gehören keiner Klasse an. Die Ehrenmitgliedschaft tritt mit der schriftlichen Annahme der Wahl in Kraft.

§ 4
(1) Jedem Mitglied steht es frei, aus der Akademie auszuscheiden. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären.
(2) Ein Mitglied kann wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen den Geist der Vereinigung auf Antrag der zuständigen Klasse von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Vor der Abstimmung, die offen und namentlich stattfindet, muß dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 5
Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Verhandlungen über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Klassen und des Senats, insbesondere über Wahlvorgänge, gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich zu behandeln.

§ 6
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Präsidenten einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Senat es beschließt oder wenn ein Drittel der Ordentlichen Mitglieder es in schriftlicher Form verlangt.

§ 7
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die Wahl der Ordentlichen Mitglieder, die Wahl der Ehrenmitglieder, die Wahl der Korrespondierenden Mitglieder, den Ausschluß von Mitgliedern, die Satzung und die Verteilung der Haushaltsmittel. Sie ist zuständig für die Entgegennahme von Rücktrittserklärungen des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident lädt mit einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung ein; er gibt zugleich die Tagesordnung bekannt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder festgestellt ist und mindestens ein Drittel der Ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlußunfähigkeit lädt der Präsident mit einer Frist von mindestens vier Wochen erneut schriftlich zur Mitgliederversammlung ein; die daraufhin zusammentretende Versammlung ist nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nicht anders bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Tagesordnung kann vor Beginn der Tagung auf Beschluß der Mitgliederversammlung verändert werden.

§ 8
(1) Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Ihre Geschäftsstelle ist ihm unterstellt. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Senats und ist für die Ausführung ihrer Beschlüsse verantwortlich.
(2) Der Präsident sorgt im Zusammenwirken mit dem Senat für die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Akademie und ihrer Arbeitnehmer im Rahmen des Gesetzes über die Akademie und ihrer Satzung.
(3) Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. Sind beide verhindert, so führt das älteste Mitglied des Senats die Präsidialgeschäfte.
(4) Präsident und Vizepräsident werden in geheimer Abstimmung ohne Aussprache einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Beide müssen Ordentliche Mitglieder der Akademie sein. Alle Mitglieder sind vorschlagsberechtigt. Für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
(5) Beider Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl auf der Mitgliederversammlung im drittnächsten Kalenderjahr oder vorzeitig bei Rücktritt oder Tod.
(6) Der Präsident und der Vizepräsident können ihren Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung erklären.

§ 9
(1) Die Akademie hat folgende Klassen, in alphabetischer Reihenfolge: Baukunst, Bildende Kunst, Darstellende Kunst und Film, Literatur und Sprachpflege, Musik.
(2) Der Sekretär einer Klasse und sein Stellvertreter werden von den Ordentlichen Mitgliedern der Klasse in geheimer Abstimmung gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Präsident oder Vizepräsident sein. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(3) Sitzungen der Klassen finden mindestens zweimal im Jahr statt. Sie werden von dem Sekretär der Klasse mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung einberufen und von ihm geleitet.

§ 10
(1) Der Senat der Akademie besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretären der Klassen.
(2) Der Senat wird vom Präsidenten nach dessen Ermessen oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder unverzüglich einberufen.
(3) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(4) Der Senat ist für die Haushaltsführung der Akademie verantwortlich. Er verfügt über die ihr zufließenden Mittel gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(5) Unter Leitung des Präsidenten ist der Senat für die Arbeit der Akademie einschließlich ihrer Veranstaltungen verantwortlich. Der Präsident berichtet der Mitgliederversammlung im Namen des Senats über die geleistete Arbeit.
(6) Mit Zustimmung des Senats beruft der Präsident einen Präsidialsekretär als Leiter der Geschäftsstelle der Akademie. Der Präsidialsekretär, der nicht Mitglied der Akademie sein darf, nimmt an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil. Er ist dem Senat für den Haushaltsvollzug rechenschaftspflichtig.

§ 11
(1) Die Satzung der Akademie wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen innerhalb der Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder.


Der Text der Satzung wurde 1992/93 vom Gründungsausschuß der Sächsischen Akademie der Künste erarbeitet. Er wurde auf der ersten Mitgliederversammlung der Akademie am 29. Februar 1996 beraten und von der zweiten (konstituierenden) Versammlung am 6. Mai 1996 in der nachstehenden Fassung beschlossen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wurde die Satzung am 14. November 1998 und am 3. Juli 2010 geändert. Der vorliegende Satzungstext entspricht der Änderung vom 3. Juli 2010.