Zum Hauptinhalt springen

Satzung

Präambel

Geleitet von dem Willen, in der Reflexion über die Künste Bilder von Gegenwart und Geschichte zu gewinnen, die einer menschenwürdigen Zukunft verpflichtet sind, und, gestützt auf die Kräfte des sächsischen Kulturraums, Vorstellungen davon zu befördern, wie deutsche Kultur in ihrer internationalen Verflechtung zum Verbund der Gesellschaft beitragen kann, hat sich die Sächsische Akademie der Künste im sechsten Jahr des wiedererstandenen Freistaates Sachsen und der neugewonnenen deutschen Staatseinheit auf Grund des vom Sächsischen Landtag am 24. Mai 1994 beschlossenen Gesetzes eine Satzung gegeben, die am 6. Mai 1996 beschlossen und am 18. November 1998, am 3. Juli 2010, am 13. September 2012, am 26. Oktober 2013 und am 27. September 2025 gemäß neuer Erfordernisse modifiziert wurde.
In dieser Satzung beziehen sich grammatisch männliche Personenbezeichnungen auf alle Geschlechteridentitäten.

§ 1 Aufgaben

(1) Die Sächsische Akademie der Künste ist eine Gemeinschaft von Künstlern und Kunsttheoretikern. Sie vertritt Freiheit und Anspruch der Kunst gegenüber Staat und Gesellschaft und macht die Öffentlichkeit mit wichtigen künstlerischen Leistungen, Positionen und Prozessen der Zeit bekannt.

(2) Zur Förderung ihrer Zwecke pflegt die Akademie Verbindungen zu anderen künstlerischen Gesellschaften, zu kulturellen Einrichtungen und zu Einzelpersonen.

(3) Die Sächsische Akademie der Künste unterhält nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste zur Dokumentation ihrer Arbeit und der ihrer Mitglieder ein Archiv in öffentlich-rechtlicher Form. Das Archiv verwahrt, erhält und erschließt das Archivgut der Akademie zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit. Es arbeitet auf Grundlage des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen und entspricht hinsichtlich des Personals, Räumen und Ausstattung den archivfachlichen Anforderungen. Näheres regelt eine Archivordnung. Die Leitung des Archivs wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Senat bestellt.

§ 2 Mitglieder

(1) Zu ordentlichen Mitgliedern der Akademie können Künstler und Kunsttheoretiker gewählt werden, die sich durch ihr Werk und ihr Wirken um die Künste verdient gemacht haben und von denen ein aktiver Beitrag zu Leben und Wirken der Akademie erwartet werden kann. Die Mehrheit der ordentlichen Mitglieder soll durch Herkunft oder Wirksamkeit dem sächsischen Kulturraum verbunden sein.

(2) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Künstler und Kunsttheoretiker gewählt werden, die sich durch ihr Werk und ihr Wirken um die Künste verdient gemacht haben und von denen eine unterstützende und beratende Teilnahme am Leben und Wirken der Akademie erwartet werden kann.

(3) Zu Ehrenmitgliedern der Akademie können Personen gewählt werden, die sich besondere künstlerische, kunstwissenschaftliche oder kulturpolitische Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder gehören keiner Klasse an.
 

(4) Ein korrespondierendes Mitglied kann auf Antrag einer Klasse und mit Zustimmung des Senats von der Mitgliederversammlung zum ordentlichen Mitglied gewählt werden. Ein ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag den Status eines korrespondierenden Mitglieds erhalten. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären.

(5) Jedem Mitglied der Akademie steht es frei, aus der Akademie auszuscheiden. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Austrittserklärung.

(6) Ein Mitglied kann wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen den Geist der Gemeinschaft auf Antrag des Senats oder der zuständigen Klasse von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Vor der Abstimmung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 3 Mitgliederwahlen

(1) Begründete Vorschläge zur Wahl neuer ordentlicher und korrespondierender Mitglieder können von allen Mitgliedern der Akademie unterbreitet werden. Die Vorschläge müssen die Unterschriften von drei Mitgliedern der Akademie tragen und sind an den Präsidenten zu richten.

(2) Die durch den Senat auf ihre Satzungsgemäßheit geprüften Vorschläge werden den Klassen zugeleitet. Die Klassen nominieren in geheimer Abstimmung ihre der Mitgliederversammlung zur Wahl vorzulegenden Kandidaten.

(3) Die Nominierungen der Klassen müssen dem Senat bis spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Sie werden den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben.

(4) Begründete Vorschläge zur Wahl von Ehrenmitgliedern werden an den Senat gerichtet, der über die Vorlage an die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Vertraulichkeit

Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Verhandlungen über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Klassen und des Senats, insbesondere über Wahlvorgänge, gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich zu behandeln.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten, sowie die ordentlichen Mitglieder, die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

Sie entscheidet über

- den Ausschluss von Mitgliedern,

- die Satzung,

- Angelegenheiten, die ihr vom Präsidenten, vom Senat oder von ihren Mitgliedern vorgelegt werden,

- alle sonstigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten mit einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Senat es beschließt oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es in schriftlicher Form verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung festgestellt und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit kann der Präsident eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf Fristen einberufen. In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Möglichkeit der Wiederholung der Mitgliederversammlung ohne Quorum der Beschlussfähigkeit ist in der Einladung anzukündigen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nicht anders bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

(5) Die Tagesordnung kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung verändert werden.

(6) Der Senat kann in Ausnahmefällen beschließen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Er kann beschließen, dass alle Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben müssen (virtuelle Versammlung). Der Senat entscheidet über die Modalitäten der hybriden oder virtuellen Versammlung. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Einzelheiten regelt eine Wahlordnung.

§ 6 Klassen

(1) Die Akademie hat folgende Klassen:

Baukunst, Bildende Kunst, Darstellende Kunst und Film, Literatur und Sprachpflege, Musik.

(2) Sitzungen der Klassen finden mindestens zweimal im Jahr statt. Sie werden von dem Sekretär der Klasse mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und von ihm oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse der Klassen sind zu protokollieren.

(3) Die Sekretäre der Klassen und ihre Stellvertreter werden von den anwesenden Mitgliedern der jeweiligen Klasse in geheimer Abstimmung gewählt. Sie dürfen nicht zugleich Präsident oder Vizepräsident sein. Wiederwahl ist nur einmal möglich.

Sekretäre und ihre Stellvertreter müssen ordentliche Mitglieder sein. Ihre Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl auf der Klassensitzung im drittnächsten Kalenderjahr. Kommt keine Neuwahl zustande, amtiert der Sekretär beziehungsweise sein Stellvertreter bis zum Amtsantritt eines gewählten Nachfolgers. Einzelheiten regelt eine Wahlordnung.

(4) Die Klasse ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung festgestellt und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Im Fall der Beschlussunfähigkeit kann der Sekretär eine weitere Klassensitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf Fristen beschlussfähig ist. Die Möglichkeit der Wiederholung der Klassensitzung ohne Quorum ist in der Einladung anzukündigen.

§ 7 Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Ihre Geschäftsstelle ist ihm unterstellt. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Senats und ist für die Ausführung ihrer Beschlüsse verantwortlich.

(2) Der Präsident sorgt im Zusammenwirken mit dem Senat für die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Akademie und ihrer Arbeitnehmer im Rahmen des Gesetzes über die Akademie und ihrer Satzung. Der Präsident berichtet der Mitgliederversammlung über die Arbeit der Akademie.

(3) Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. Sind beide verhindert, so führt das älteste Mitglied des Senats die Präsidialgeschäfte.

(4) Präsident und Vizepräsident müssen ordentliche Mitglieder der Akademie sein. Sie werden in geheimer Abstimmung einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Alle Mitglieder sind vorschlagsberechtigt. Für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Einzelheiten der Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten regelt eine Wahlordnung.

 (5) Beider Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl auf der Mitgliederversammlung im drittnächsten Kalenderjahr oder vorzeitig bei Rücktritt oder Tod. Wiederwahl ist nur einmal möglich. Kommt keine Neuwahl zustande, amtieren beide bis zur Neuwahl weiter.

(6) Der Präsident und der Vizepräsident können ihren Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung oder dem Senat erklären.

§ 8 Senat

(1) Der Senat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretären der Klassen.

(2) Der Senat wird vom Präsidenten einberufen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(3) Senatssitzungen können hybrid und virtuell durchgeführt werden. Hierfür gelten die Regelungen analog § 5 Absatz (6). Die Entscheidungen über die Modalitäten trifft der Präsident im Benehmen mit dem Senat.

(4) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.  Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Teilnehmenden. Auf Veranlassung des Präsidenten ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (schriftliche Abstimmung) möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse des Senats sind zu protokollieren.

(5) Der Senat ist für die Arbeit der Akademie einschließlich ihrer Veranstaltungen verantwortlich.

(6) Der Senat ist für die Haushaltsführung der Akademie verantwortlich. Er verfügt über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.

(7) Der Senat beschließt Wahlordnungen, die Archivordnung und die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. Die Ordnungen werden den Mitgliedern der Akademie bekanntgegeben.

§ 9 Präsidialsekretär. Geschäftsstelle

(1) Mit Zustimmung des Senats beruft der Präsident einen Präsidialsekretär. Der Präsidialsekretär ist Leiter der Geschäftsstelle der Akademie und gegenüber ihren Mitarbeitern weisungsbefugt.

Der Präsidialsekretär, der nicht Mitglied der Akademie sein darf, nimmt an den Sitzungen des Senats und den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil. Er ist dem Senat für den Haushaltsvollzug rechenschaftspflichtig. Er kooperiert mit den Sekretären der Klassen und ist berechtigt, an den Klassensitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.

§ 10 Satzung

(1) Die Satzung der Akademie wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch das zuständige Staatsministerium. Sie tritt am Tag der Genehmigung durch das Staatsministerium in Kraft.

(2) Anträge auf Änderung der Satzung werden den Mitgliedern durch den Senat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgelegt.